Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies auch in laufenden Geschäftsverbindungen.
  2. Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ansonsten wird der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers widersprochen. 3. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 2 Vertragsgrundlagen, Angebot

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Proben, Muster, Abbildungen, Zeichnungen und Fotos sind nicht verbindlich und stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Garantie dar, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
  3. Der Kaufvertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung erst durch die ausdrückliche Annahme der Bestellung oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns zustande. Wird die Annahme schriftlich bestätigt ist diese Auftragsbestätigung für den Umfang und Inhalt des Kaufvertrags maßgeblich.
  4. Bei Kundenanfertigungen gilt der Auftrag nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als verbindlich erteilt und kann hiernach nicht mehr annulliert oder geändert werden.

§ 3 Preise

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich Fracht- und Lieferkosten. Soweit nicht anders vereinbart geltend unsere am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise sowie Frachttarife, Liefer- und Nebenkosten.
  2. Die Preise für Lieferung frei Baustelle gelten unter der Voraussetzung voller LKW-Partien. Bei Nichtauslastung der LKW-Züge trägt der Käufer die tarifliche Mehrfracht.
  3. Nebenkosten (Kanal-, Ladestraßen-, Straßenbenutzungsgebühr, Ufer-, Stätten- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben), Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, BigBags, Gitterboxen, Kisten, Paletten, Bahnbehälter usw.) trägt der Käufer. Ist der Käufer Unternehmer trägt er auch die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials.

§ 4 Zahlungen, Aufrechnungen

  1. Unsere Forderungen sind bei Lieferung sofort fällig, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Übrigen gelten die auf den Rechnungen vorgesehenen Zahlungsbedingungen.
  2. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Vermögenssituation des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Käufer Unternehmer ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Bei Abholung der Ware an unserem Geschäftssitz durch den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit Übergabe an den Käufer oder dessen Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Käufer über.
  2. Wird die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt oder geliefert und ist der Käufer Unternehmer geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald sie an die zur Versendung oder Transport bestimmte Person oder Unternehmen ausgehändigt ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks/Lagers.

§ 6 Lieferung

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  3. Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem LKW von 38 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  4. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anliefern ohne Abladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
  5. Bei Lieferung von Schüttgut hat der Käufer für eine geeignete Entladestelle zu sorgen. Beschädigungen des Untergrundes gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, es liegt unsererseits grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vor.

§ 7 Abnahme

  1. Bei berechtigter Verweigerung der Abnahme ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen, damit wir über den weiteren Verbleib der Lieferung entscheiden können.
  2. Gerät der Verkäufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Ist der Käufer Verbraucher bleibt ihm seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
  3. Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengen verpflichtet. Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung auf seinen Wunsch sind wir, unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes berechtigt, vom Käufer die orts- und branchenüblichen Lagerkosten zu verlangen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Ist der Käufer Verbraucher bleibt die verkaufte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus dem entsprechenden Kaufvertrag unser Eigentum.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Jeder Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen können.
  3. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, und ist dieser Unternehmer, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist auf Verlangen zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet.
  4. Ist der Käufer Unternehmer ist er berechtigt, Vorbehaltsware an einen Dritten weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt er uns bereits jetzt den Vergütungsanspruch gegen den Dritten bis zur Höhe der aus dem Vertragsverhältnis offenen Forderung ab. Steht die Vorbehaltsware nur in unserem Miteigentum, so entspricht die Höhe des uns abgetretenen Forderungsanteils dem Anteilswert am Miteigentum.
  5. Ist der Käufer Unternehmer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen gegen einen Dritten erwachsen.
  6. Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit dem Dritten bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Dritten die Abtretung anzuzeigen und bei diesen auf eine direkte Abrechnung mit uns hinzuwirken. Sind sowohl der Verkäufer als auch sein Vertragspartner Unternehmer und liegt für beide ein Handelsgeschäft vor bleibt die Regelung des § 354a HGB unberührt.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

§ 9 Gewährleistung & Mängel

  1. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Muster können nur allgemein das Aussehen des Steines wiedergeben. Wir weisen darauf hin, dass bei Naturstein Farb- und Strukturschwankungen durch das naturgegebene Vorkommen innerhalb des gleichen Farbtones und der gleichen Gesteinsstruktur zulässig sind (lt. VOB DIN 18 332, Pkt. 2). Natursteine derselben Sorte können beim Abbau am selben Ort Farb- und Strukturunterschiede aufweisen. Es sind zudem Farbveränderungen durch Limonitisierung der Biotiteinschlüsse im Gestein möglich. Generell kann es bei Natursteinen aufgrund von natürlichen Eigenschaften zu nachträglichen Verfärbungen kommen. Die Haftung für vorstehende Farb- und Strukturveränderungen und -abweichungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Eigenschaften stellen keinen Sachmangel dar.
  3. Bei Pflastermaterial kann ein Schmutz- und Verstaubungsanteil von 10%, bei gebrauchtem Pflastermaterial bis zu 20% des Gewichtes enthalten sein. Dieser Anteil stellt keinen Sachmangel und berechtigt insbesondere nicht zur Minderung des vereinbarten Preises.
  4. Der Käufer hat uns eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offensichtliche Mängel der der gelieferten Sache unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Ist der Käufer Unternehmer setzt die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten voraus, dass der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
  5. Ist der Käufer Unternehmer steht uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Ansprüche wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung zurecht verweigert haben. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Nacherfüllung vor. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen haben. Im Rahmen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten), und soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Garantie (Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie) abgegeben bzw. übernommen haben haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  8. Die in Ziffer 7 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  9. Eine über Ziffer 7 und 8 hinausgehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
  10. Ist der Käufer Verbraucher, verjähren Gewährleistungsansprüche bei Lieferung neu hergestellte Ware zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Ware ein Jahr nach Übergabe der Ware. Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Übergabe der Ware. Von dieser Frist ausgenommen sind neu hergestellte Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; insoweit verjähren Gewährleistungsansprüche fünf Jahre nach Übergabe der Ware. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen gilt abweichend die regelmäßige Verjährungsfrist.

§ 10 Datenschutz

  1. Für die Abwicklung des Vertrags benötigen und erheben wir vom Käufer personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Email, ggf. Bankverbindungsdaten). Die Daten werden ohne Zustimmung des Käufers weder verkauft, noch an Dritte weitergegeben. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt lediglich dann, wenn diese zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
  2. Die gespeicherten Daten werden dem Käufer auf Wunsch jederzeit per E-Mail mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesandt.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für Verträge mit im Handelsregister eingetragenen Unternehmen und Kaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Erfüllungsort sowie als Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes vereinbart mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
  2. Auf die vertraglichen Beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.

 

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